Gibt es auch ein erlaubtes Ablagern? Wenn ja, dann was, schließlich darf es ja kein Abfall sein? Doch warum sollte man es dann ablagern? Und warum werden Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nicht als Zuwiderhandlung? Fragen über Fragen.
um ihre fragen eingehend zu beantworten, bedürfte es wohl eines juratudiums. gleichwohl muss auch der jurist dabei bleiben, verschiedene lösungsansätze für ihre -zugegeben unter rechtswissenschaftlich didaktischen gesichtspunkten berechtigte- frage zu entwickeln:
-unerlaubt:m.E. ein hinweis darauf, dass es sich hier um ein verbot mit erlaubnisvorbehalt handelt. d.h. eine genehmigung kann beantragt (wird aber vermutlich nicht erteilt) werden.
nach anderer ansicht kann es sich auch um ein geschriebenes rechtswidrigkeitsmerkmal handeln und stellt einen hinweis auf mögliche rechtfertigungslagen dar.
-Abfälle: vermutlich solche iSd KrW/AbfG
- Zuwiderhandlungen: Hinweis darauf, dass im Rahmen der Verfolgung zunächst keine Rücksicht auf ein Verschulden genommen wird, so dass entschuldigungstatbestände erst im Rahmen des Verfahrens nach OWiG geprüft werden.
dass der hinweis gleichzeitig eine verfolgung als störung der öffentlichen sicherheit (oder ordnung) im sinne der Polizei- und Ordnungsgesetze des jeweiligen bundeslandes ausschliessen möchte, kann mit der wohl herrschenden ansicht in rechtsprechung und -lehre als ausgeschlossen gelten.
jedenfalls sollen sie ihren müll nicht dahinwerfen, sonst hackts!
Danke für die juristische Beratung. staun