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don papp. 12. September 2007 um 12:27:05 MESZ

§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


otto-ffm, 12. September 2007 um 13:45:48 MESZ

Ist "Ich feier hier auf diesem Parkplatz eine Party" oder "Ich möchte gern wissen, wie das Wetter in London ist, weil ich gleich zum Flughafen aufbrechen will, um ebendahin zu fliegen" ein berechtigter Anlass?


plicktzah, 12. September 2007 um 15:51:53 MESZ

Mit abgestelltem Motor Parken ist auch ökologisch nicht verkehrt.


hr.gross, 12. September 2007 um 16:02:22 MESZ

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